Markus Brugger (Prisma Life) zum BGH-Urteil über Kostenausgleichsvereinbarungen

Das BGH-Urteil

Das IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 12. März 2014 (AZ IV ZR 295/13), dass die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherer nicht zulässig ist.
Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten, weil trotz Kündigung des Versicherungsvertrages die Situation entstehen könne, dass die noch zu zahlenden Abschlusskosten höher als der Rückkaufswert ist. Die  Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien können im ungünstigsten Fall dazu führen, dass der Kunde keinen Rückkaufswert erhält.

Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen Paragraf 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Klargestellt wurde auch, dass Kostenausgleichsvereinbarungen keine Verstöße – auch keine Umgeheung – gegen Paragraf 169 Absatz 3 Satz 1 und Paragraf 169 Absatz 5 S. 2 VVG. Die Rechtmäßigkeit gesonderter Vergütungsvereinbarungen wurde anerkannt.

DAS INVESTMENT.com traf für ein Interview Markus Brugger, Chief Executive Officer von Prisma Life.

Markus Brugger wertet das Urteil als äußerst positiv und sieht bestätigt, dass die Prisma Life mit der Entwicklung von Policen mit separater Vergütungsvereinbarung richtig lag. Nur über das Nettopolicen-Konzepte mit einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung sei genügend Transparenz und die Chance auf eine hohe Ablaufleistung gewährleistet.

Klarheit brachte das Urteil in seinen Augen darin, dass im Kündigungsfall des Versicherungsvertrags auch die Kostenausgleichsvereinbarung kündbar sein müsse. Hier hat der Bundesgerichtshof für Klarheit in der Vertragsgestaltung gesorgt, was wir sehr begrüßen. Dies sei aber bereits in der Vergangenheit so gehandhabt worden. Einen Wertansatz für den Versicherungsvermittler, der schließlich beraten hatte, wäre allerdings angemessen.

Das alte Modell zur Kostenausgleichsvereinbarung war so konzipert, dass der Versicherungsnehmer nur mit dem Versicherer eine Kostenausgleichsvereinbarung abschloss. Dies sei nun direkt mit dem Versicherungsagenten und Maklern möglich und ist ebenfalls bereits 2013 vom BGH bestätigt worden.

Bereits gekündigte Verträge werden selbstverständlich noch einmal sorgfältig und eingehend geprüft. Alles soll korrekt zu hundert Prozent abgewickelt werden – trotz des enormen Aufwands.

Die Widerrufsbelehrungen sollen verbessert werden, um Missverständnisse mit den Kunden von vornherein aus dem Weg zu räumen. Außerdem sei der Prüfprozess bis zur Vertragsabwicklung im Sinne der Versicherungsnehmer überarbeitet und angepasst worden.

Markus Brugger sieht die Prisma Life bestens gerüstet, um die Marktführerschaft im Bereich Nettopolicen auszubauen.

Das Interview vollständig finden Sie hier.

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